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Validierung des Vorsorgeauftrags

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Sie können für den Fall Ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten beauftragen (Art. 360 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag kann Teile oder die gesamte Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr umfassen.

Absolut höchstpersönliche Rechte, wie die Errichtung eines Testaments, können nicht delegiert werden.

Wie erteile ich einen Vorsorgeauftrag?

Formvorschriften (Art. 361 ZGB):
Eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet, oder durch einen Notar öffentlich beurkundet.
Bei Nichteinhaltung der Formvorschriften entfaltet der Vorsorgeauftrag keine Wirkung.

Wann wird ein Vorsorgeauftrag wirksam?

Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB):
Abklärung der Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers des Vorsorgeauftrages.
Prüfung, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt und gültig errichtet wurde (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB).
Prüfung der Eignung und Bereitschaft der beauftragten Person (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).
Validierung durch die KESB bei Erfüllung der Voraussetzungen.
Teilweise Validierung möglich, wenn die Urteilsunfähigkeit nur für bestimmte Aufgaben eingetreten ist.

Ehegatten und eingetragene Partner haben gesetzliches Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit für bestimmte Handlungen.

Kann ich einen Vorsorgeauftrag auch abändern oder widerrufen?

Änderung und Widerruf:
Vor der Validierung jederzeit durch Vernichtung oder Widerruf in einer der vorgeschriebenen Formen.
Neuer Vorsorgeauftrag tritt an die Stelle des früheren, sofern er nicht nur eine Ergänzung darstellt (Art. 362 ZGB).

Wie lange ist ein Vorsorgeauftrag wirksam?

Dauer der Wirksamkeit:
Grundsätzlich zeitlich unbeschränkt nach der Validierung.
Kündigung durch die beauftragte Person jederzeit mit zweimonatiger Frist oder fristlos aus wichtigen Gründen (Art. 367 ZGB).
KESB kann die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen, wenn Missstände bekannt werden (Art. 368 ZGB).
Erlöschen des Vorsorgeauftrags bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit des Auftraggebers (Art. 369 ZGB) oder bei Tod/Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder der beauftragten Person.

Da es wichtig ist, dass ein Vorsorgeauftrag auch wirksam ist, empfiehlt es sich bei Unklarheiten einen Anwalt herbeizuziehen.